3. Abschnitt
Mitgliedschaft
§3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich auf die Einhaltung der Satzung des Vereins verpflichtet.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§4
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Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.
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Die Aufnahme geschieht durch Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und Genehmigung durch den Vorstand.
Die Mitteilung der Aufnahme an den Bewerber erfolgt durch den Vorstand; für den Zeitpunkt der Aufnahme erlangt sie keine Bedeutung.
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Der Erwerb der Mitgliedschaft wird daran geknüpft, dass das Mitglied, vor Erwerb den ersten Mitgliedsbeitrag und seine Aufnahmegebühr entrichtet,
deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
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Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
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Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§5
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen.
§6
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Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied
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ehrenrührige Handlungen begangen hat,
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sich durch Fischfrevel und sonstige Fischereivergehen strafbar gemacht oder sonstwie vergangen hat
oder wenn es andere Personen dazu angestiftet oder verleitet hat,
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den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, oder durch sein Verhalten Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
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Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen ohne Angaben von ausreichenden Gründen drei Monate im Rückstand geblieben ist.
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Der Ausschluss geschieht durch Beschluss des Vorstandes.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Er soll dem Mitglied allerdings durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
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Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Vertretungen durch berufliche Rechtsvertretung ist im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung unstatthaft.
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Aus wichtigem Grund ist der fristlose Ausschluss eines Mitgliedes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
§7
Freiwillig ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Angelerlaubnisscheine und Vereinsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. rechtskräftigen Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder,
insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8
Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsanlagen sachgemäß zu nutzen.
Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fällig gewordenen Teilzahlungen des Jahresbeitrages oder andere Verpflichtungen nicht entrichtet sind.
§9
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Die Mitglieder sind verpflichtet, alle von dem Verein herausgegebenen und alle gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften einzuhalten,
an den Gewässern auf die Befolgung durch andere zu achten und Zuwiderhandelnde dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu melden.
Sie haben sich der Beaufsichtigung durch andere Mitglieder, Aufsichtspersonen, Fischereiaufseher, Forst- und Polizeibeamte zu unterwerfen.
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Genaueres bestimmt die Mitgliederversammlung.
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus kostenfrei an die Vereinskasse zu entrichten.
Teilzahlung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
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Es wird erwartet, dass die Mitglieder den Angelsport wegen der körperlichen Ertüchtigungs- und Erholungsmöglichkeit und
aus Freude an der Kunst und Geschicklichkeit, die der Angelsport erfordert, ausüben,
nicht aber zur Erlangung eines möglichst großen Fanges.
Die Mitglieder sollen bestrebt sein, sich als untadelige und sportgerechte, aber auch waidgerechte Angler zu erweisen,
sich gegenseitig durch Belehrung und wenn nötig durch Ermahnung zu fördern und sich anderen Mitgliedern gegenüber als hilfsbereite Kameraden zu zeigen.